Umweltmanagementsystem

Ein Umweltmanagementsystem ist der Teil des gesamten übergreifenden Managementsystems, das die Organisationsstruktur, Zuständigkeiten, Verhaltensweisen, förmlichen Verfahren, Abläufe und Mittel für die Festlegung und Durchführung der Umweltpolitik einschließt.

Ein Umweltmanagementsystem beinhaltet grundsätzlich:
Umweltpolitik, -ziele und -programme, Organisation und Personal, Auswirkungen auf die Umwelt, Aufbau- und Ablaufkontrolle, Umweltmanagement-Dokumentation, Umweltbetriebsprüfungen.

Standardisierte Umweltmanagementsysteme sind durch die ISO 14001 und EMAS gegeben.

Umweltschutz-Beauftragter

  • Fungiert u.a. als Ansprechpartner für die Bereiche Abfall, Gewässerschutz, Immisionsschutz
  • Übernimmt alle technischen und organisatorischen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes, innerhalb des Unternehmens

ISO 14001

  • Weltweit anerkannter Standard
  • Schutz von Menschen, der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge

Gefahrguttransport über die Straße | Beratung und Unterweisung

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen.

Ziele | Nutzen 

 

 

 

 

Vorgehensweise/Pflichten des Gefahrgutbeauftragten gemäß GbV §8

        

                   

  • Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann auch von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden. Als Gefahrgutbeauftragter mit gültigem Schulungsnachweis zum Verkehrsträger Straße, bieten wir Ihnen an, verpflichtende Aufgaben gemäß der Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV rechtssicher und praxisnah in Ihrem Hause durchzuführen.
  • Durchführung sowie Protokollierung von Überwachungstätigkeiten der relevanten Geschäftsvorgänge
  • Ggf. dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht erstellt wird
  • Erstellung eines Jahresberichtes in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung an die Geschäftsleitung
  • Schulung/Unterweisung der betreffenden Arbeitnehmer
  • Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mir der Beförderung gefährlicher Güter

Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, muss entsprechend den Anforderungen, welche die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, unterwiesen sein“ (vgl. 1.3 ADR).

Hierzu bieten wir Ihnen eine Unterweisung zum allgemeinen Sicherheitsbewusstsein an.

Weitere Infos finden Sie hier.